Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für jederlei Geschlecht.
§ 1 - Unabhängigkeit der Schießgruppe innerhalb der Schützengilde
Die Schießgruppe der Schützengilde Sandkuhle e.V. hat ihren Sitz in Beckum und ist ein integraler Bestandteil der Schützengilde Sandkuhle e.V.. Sie besitzt keine eigene Eintragung im Vereinsregister, agiert jedoch eigenständig mit einem eigenen Vorstand, einer eigenen Satzung und einer eigenen Kasse. Die Schießgruppe ist Mitglied des Westfälischen Schützenbunds (WSB) unter der Mitgliedsnummer 5404. Die Mitgliedschaft der Schießgruppe beim WSB ist Voraussetzung für ihre Existenz.
§ 2 - Zweck
Die Schießgruppe der Schützengilde Sandkuhle e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung der Schützengilde Sandkuhle e.V.. Ihr Zweck besteht darin, die Förderung des sportlichen Schießens zu unterstützen und die Tradition des Schützenwesens zu bewahren. Zudem fördert sie die Gemeinschaft unter den Mitgliedern. Die Schießgruppe distanziert sich von jeglichen politischen oder konfessionellen Bestrebungen.
§ 3 - Mitgliedschaft
- 1. Jedes Mitglied der Schützengilde, das gemäß den Bestimmungen des Westfälischen Schützenbundes zum sportlichen Schießen berechtigt ist, kann Mitglied der Schießgruppe der Schützengilde Sandkuhle e.V. werden. Jugendliche unter 18 Jahren können einer Jugendgruppe unter den Bedingungen des Waffengesetzes beitreten, auch wenn Sie kein Mitglied der Schützengilde sind. Mit Erreichen der Volljährigkeit sind die Mitglieder der Schießgruppe ebenfalls verpflichtet, dem Hauptverein beizutreten.
- 2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
- 3. Mitglieder haben das aktive sowie das passive Wahlrecht, und sie sind befugt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Des Weiteren haben Sie das Recht zur Teilnahme am Training sowie an sämtlichen sportlichen Wettkämpfen der Schießgruppe.
§ 4 - Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Kassierer im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres kassiert.
§ 5 - Ehrung von Mitgliedern
Personen, die sich um die Schießgruppe besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- 1. durch den Tod
- 2. durch Kündigung der Mitgliedschaft
- 3. bei Beitragsrückstand
- 4. durch Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen wird
- 5. bei Auflösung der Schießgruppe
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Bei Ausscheiden verliert das Mitglied seine Rechte und hat keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung.
§ 7 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Schießgruppe beginnt und endet jeweils mit dem Kalenderjahr.
§ 8 - Organe des Vereins
Die Verwaltung der Schießgruppe wird wahrgenommen durch:
- 1. den Vorstand
- 2. die Mitgliederversammlung
§ 9 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus den folgenden Positionen, die für zwei Jahre gewählt werden:
- a) dem Sportleiter
- b) mindestens einem stellv. Sportleiter
- c) dem Kassierer
- d) dem Schriftführer / Geschäftsführer
§ 10 – Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte der Schießgruppe, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und legt auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
§ 11 – Mitgliederversammlungen
Es wird jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind möglich. Alle Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung umfasst den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht. Die Kasse muss vor der Mitgliederversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- 1. Wahl des Vorstandes
- 2. Änderung der Satzung
- 3. Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- 4. Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- 5. Wahl der Kassenprüfer
- 6. Wahl der Delegierten
Änderungen dieser Satzung können durch eine einfache Mehrheit auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 12 - Wahlen
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Jährlich scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus. Nach Ablauf des ersten Jahres scheiden aus:
- a) der Sportleiter
- b) der Kassierer
- c) (der zweite stellv. Sportleiter)
Nach Ablauf des zweiten Jahres scheiden aus:
- a) der Schriftführer / Geschäftsführer
- b) der erste stellv. Sportleiter
Eine Wiederwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Stellvertreter. Jedes Jahr erfolgt die Wahl eines Kassenprüfers, der eine Amtszeit von zwei Jahren hat. Im ersten Jahr agiert der Kassenprüfer als Zweiter und im folgenden Jahr als Erster Kassenprüfer. Auf diese Weise scheidet jährlich ein Kassenprüfer aus dem Amt. Gleichzeitig wird ein Ersatzkassenprüfer gewählt, der im Falle der Verhinderung einen der gewählten Kassenprüfer vertreten kann. Die Delegierten werden für das aktuelle Kalenderjahr gewählt.